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Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).
Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.
Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.
Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.
Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.
Mit dem Erwerb eines Dauertickets ist das Parken auf allen gebührenpflichtigen Parkplätzen im Stadtgebiet gestattet. Die Parkdauer ist jedoch zeitlich auf die maximale Höchstparkdauer begrenzt. Hierzu ist die gleichzeitige Auslegung einer Parkscheibe erforderlich. Auf dem Dauerparkticket können zwei verschiedene Kennzeichen eingetragen werden. Der Dauerparkschein ist dann im jeweilig verwendeten Fahrzeug gut sichtbar aufzuhängen bzw. auszulegen.
Kostenloses Parken für E-Fahrzeuge
Das Parken für E-Fahrzeuge ist auf allen Parkplätzen der Stadt Kempten ab dem 1.5.2021 kostenlos. Als E-Fahrzeuge gelten Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen. Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden. Bei Bedarf muss daher eine Parkscheibe ausgelegt werden. Die Bevorrechtigung ist auf zwei Jahre, bis zum 31.5.2024, begrenzt. Die Bevorrechtigung gilt nicht für Stellplätze, die von privaten Unternehmen betrieben werden, beispielsweise die Parkhäuser und Tiefgaragen.
Die Parkgebührenordnung ist gültig auf folgenden Plätzen und Straßen:
Die Gebühr für ein Dauerparkticket im Stadtgebiet beträgt:
Dauerparkticket nur gültig am Hauptbahnhof:
Monatstickets sind an den Parkscheinautomaten erhältlich und ohne Einschränkung an allen gebührenpflichtigen Parkplätzen geltend.
Das Parken für E-Fahrzeuge ist auf allen Parkplätzen der Stadt Kempten ab dem 1.5.2021 kostenlos.
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Normenkontrollverfahren
Die Gemeinden können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.