Logo Bayernportal

Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen

Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Für Sie zuständig

Markt Bechhofen - Ordnungs- und Straßenverkehrswesen

Leistungsdetails

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. 

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
    • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
      Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
      • eine Goldene Hochzeit oder
      • ein runder Geburtstag oder
      • ein sonstiges Jubiläum

    • Ob und welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.
    • Erforderlich sind in der Regel:
      • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
      • Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
      • Lageplan des Abbrennortes
      • Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers sofern das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll
      • Anzahl und Beschreibung der Feuerwerkskörper

    Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich beantragen.

    Je nach Gemeinde steht Ihnen ein Formular zum Download zur Verfügung.

    Sollte Ihre Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens folgende Angaben machen:

    • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen,
    • Benennung des besonderen Anlasses,
    • Ort und Datum des Feuerwerks,
    • Beschreibung und Anzahl der Feuerwerkskörper sowie
    • Beginn und Ende des Feuerwerks.

    Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:

    • Anwesenheit der Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder
    • welche Feuerwerkskörper erlaubt oder verboten sind

    Die Gebühren für Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet. Je nach Fall können die Kosten variieren.

    Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.

    Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks.

    Mit einer Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen. Das gleiche gilt für Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Knallkörper mit Blitzknallsatz oder Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.
    Für das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände benötigen Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein.

    Wenn Sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins haben, ist eine Genehmigung der Gemeinde nicht erforderlich. Sie müssen das Feuerwerk beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nur anzeigen. 
    Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen".

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Stand: 03.03.2024
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz